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Dieses Urteil ist die Quittung für das stümperhafte Arbeiten der Atomaufsichtsbehörden. Weil die Landesbehörde Baden-Württemberg die Auflagen nicht weiter konkretisiert hat, gewinnt EnBW jetzt unverdientermaßen vor Gericht, sagt Smital.
Hintergrund des Verfahrens: Im AKW Philippsburg waren 2001 technische Mängel aufgetreten, die erst nachträglich bekannt wurden. Die Landesatomaufsicht Baden-Württemberg und das Bundesumweltministerium (BMU)schätzten die Vorkommnisse unterschiedlich ein.
Nach längerem Streit nutzte das BMU sein Weisungsrecht: Die Landesbehörde musste eine nachträgliche Auflage für das AKW erlassen. Diese war aber so vage formuliert, dass sie dem Betreiber keine klare Regel an die Hand gab. Der Energiekonzern EnBW ging vor Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klägerin in diesem Punkt recht. Es befand, die Vorschrift sei teilweise zu unbestimmt. Beide Parteien sehen sich jetzt in ihrer Auffassung bestätigt.
Smital: Es ist doch absurd: Da steht das Landeswirtschaftsministerium als Beklagte vor Gericht, verliert das Verfahren und fühlt sich durch das Urteil bestätigt. Tatsächlich aber fallen berechtigte Sicherheitsinteressen der Bevölkerung den Querelen zwischen Bundesministerium und Landesbehörden zum Opfer.
In einem anderen Punkt wies das Gericht die EnBW-Klage allerdings zurück. Es entschied, die ebenfalls vom BMU angeordnete Melde- und Informationspflicht sei ausreichend konkret formuliert. Dieser Teil der Anordnung hat also Bestand und stellt nach den Worten Smitals eine Verbesserung dar. Bislang war es mehr oder weniger dem AKW-Betreiber überlassen, wie er ein Vorkommnis einstufte und ob er es an die Landesatomaufsicht meldete.